E&M-Redakteur Ralf Köpke hat jüngst in einem Kommentar gefordert, die Vermarktung von EEG-gefördertem Strom explizit als Ökostrom zuzulassen. Damit, so der Tenor, könnten Verbraucherwünsche erfüllt werden, statt dass die Grünstromeigenschaften an der Börse verloren gingen. Dabei gibt es sehr wohl gute Gründe, die dafür sprechen, dass die Stromkennzeichnungseigenschaften von EEG-Strom außer in der sonstigen Direktvermarktung nicht mitvermarktet werden dürfen.

Zunächst eine Richtigstellung: die Erneuerbaren-Eigenschaft der EEG-Mengen geht nicht an der Börse verloren. Vielmehr wird diese Information bei Inanspruchnahme der EEG-Förderung denjenigen zugewiesen, welche die Mehrkosten für diese erneuerbare Stromerzeugung bezahlen: den durchschnittlichen EEG-Umlage-verpflichteten Endkunden. Das ist erstmal fair und wichtig, um die Legitimation und Glaubwürdigkeit des EEG bei der zahlenden Öffentlichkeit nicht noch weiter zu untergraben.

Für eine Abkehr von dieser Philosophie müssten sehr gute Gründe vorliegen und vor allem enge Bedingungen gelten. Also insbesondere, dass der Käufer auch tatsächlich den größten Anteil der Mehrkosten für die Erneuerbaren-Erzeugung bezahlt, und der Vermarkter gleichzeitig eine besondere für die Energiewende dienliche Innovationsleistung erbringt, die allgemein unterstützt werden sollte.

Eine grundlegende Änderung des heutigen Ökostromgeschäftes macht keinen Sinn: der Börsenpreis für Herkunftsnachweise bewegt sich an der EEX zwischen 10 und 15 Ct/MWh. Auch wenn für deutsche Erneuerbare höhere Preise bezahlt werden, würde ein schlagartiges Mehrangebot von 120 TWh EEG-Erneuerbaren auf dem Ökostrommarkt sicher nicht preissteigernd wirken. Die finanzielle Entlastung für die EEG-Umlage wäre marginal, während derjenige, der brav seine EEG-Umlage zahlt, noch nicht mal sähe, für was er sein Geld bezahlt.

Das von Seiten der „Ökostromer“ vorgeschlagene Ökostrom-Marktmodell sieht sowohl Mindestanteile an Wind und PV im Anbieterportfolio als auch einen Mindestpreis für einen Herkunftsnachweis aus EEG-Erzeugung vor. Damit wären grundsätzlich beide oben genannte Aspekte adressiert. Welchen energiewirtschaftlichen Mehrwert zur Systemintegration fluktuierender Erneuerbarer die hier vorgeschlagenen technischen Mindestvorgaben haben, mögen andere beurteilen. Aber Tatsache ist, dass die bisher vorgeschlagenen 0,25 Ct/kWh keine wesentliche Umverteilung der Erneuerbaren-Mehrkosten bedeuten. Womit wir wieder beim Problem der Legitimierung der EEG-Kosten gegenüber den allgemeinen EEG-verpflichteten Endkunden wären. Denn diese würden die von ihnen größtenteils bezahlten und nach dem Ökostrom-Marktmodell vermarkteten EEG-Mengen dann gar nicht mehr ausgewiesen bekommen.

Auch hier besteht also noch weiterer Diskussionsbedarf, um eine angemessene Regelung für die Ausweisung von Erneuerbaren-Strom gegenüber den Endkunden zu erreichen.

*Dominik Seebach, Senior Researcher, Öko-Institut, Freiburg