Sonntag, 1. Februar 2015

Evaluierungsbericht: Die Mischung machts

 

Bild: Fotolia.com, Bertold Werkmann  
Die Bundesnetzagentur hat sich in ihrem Evaluierungsbericht an das Bundeswirtschaftsministerium für ein modifiziertes Modell der „Anreizregulierungsverordnung (ARegV) 2.0“ ausgesprochen. Den Ansatz der Investitionskostendifferenz lehnt sie kategorisch ab. Die Überraschung nach der Veröffentlichung des Evaluierungsberichts dürfte sich in der Branche in Grenzen halten. Bereits während eines Workshops mit Branchenvertretern im vergangenen Oktober in Bonn hatte Achim Zerres, Leiter der Abteilung Energieregulierung bei der Bundesnetzagentur, angedeutet, wie sich die Behörde die Weiterentwicklung der Anreizregulierung für Verteilnetzbetreiber vorstellt. Einige Wochen später bekräftigte er noch einmal seine Sympathien im Gespräch mit E&M: Das Modell der sogenannten „ARegV-Reform“ in Verbindung mit einer differenzierten Regulierung sei eine „relativ vernünftige Lösung“. Käme der Verordnungsgeber zu dem Ergebnis, dies sei der richtige Ansatz, wäre die Bundesnetzagentur „nicht unglücklich“.
Nun hat sich die Bonner Behörde in ihrem Evaluierungsbericht ganz offiziell für diese Kombination ausgesprochen. In der Gesamtabwägung der vier in den letzten Monaten diskutierten Modellalternativen heißt es: „Die Bundesnetzagentur spricht sich insgesamt dafür aus, die im Modell ARegV 2.0 angelegten Verbesserungsmöglichkeiten zu nutzen. Als Ergänzung zu diesem Ansatz sollte für die von der Energiewende besonders betroffenen Netzbetreiber im Rahmen einer differenzierten Regulierung die Möglichkeit eröffnet werden, auch Investitionsmaßnahmen zu beantragen.“
Damit ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, die Anreizregulierungsverordnung solle mit ihren wesentlichen bisherigen Merkmalen weitergeführt werden. Schließlich habe der Evaluierungsprozess einen lediglich „moderaten“ Änderungsbedarf zu Tage gefördert. An den Stellen, an denen es besonders knirscht, bei den Abweichungen zwischen Kosten und zugestandenen Erlösen im Erweiterungsfaktor und bei den Anreizen für nachhaltige Effizienzsteigerungen durch Innovationen, seien jedoch Anpassungen dringend nötig. Abhilfe könnte die Einführung eines sogenannten Efficiency Carry-Over- oder eines Bonus-Systems schaffen. Demnach würden Effizienzgewinne nicht sofort mit Beginn der neuen Regulierungsperiode abgeschöpft, sondern könnten in die nächste Periode übertragen werden. Wer gut wirtschaftet, hätte dann ein höheres Budget zur Verfügung. Ein Bonus könnte effizienten Netzbetreiber weitere Anreize für Innovationen geben, selbst wenn sie bereits einen Effizienzwert von 100 Prozent erhalten haben. Der Bonus solle sich dann beim jeweiligen Netzbetreiber in einer höheren Erlösobergrenze niederschlagen.
Doch nicht alle Netzbetreiber lassen sich über einen Kamm scheren. Manche sind stärker vom Ausbau der erneuerbaren Energien betroffen als andere, so dass selbst eine Anpassung des Erweiterungsfaktors noch keine adäquate Lösung darstellt. Durch eine Ergänzung der ARegV 2.0 um einen differenzierten Regulierungsansatz will die Bundesnetzagentur dem Rechnung tragen. Wer eine besondere Betroffenheit nachweisen kann, soll den Weg der Investitionsmaßnahme beschreiten können, der bisher den Übertragungsnetzbetreibern vorbehalten war. Damit könnten die jeweiligen Verteilnetzbetreiber die Kosten des Netzausbaus unmittelbar auf Plankostenbasis geltend machen.
Zerres hatte schon im vergangenen Oktober keinen Hehl daraus gemacht, dass die Behörde es durchaus begrüße, wenn die Unternehmen dadurch zu einer gewissen Planungsdisziplin angehalten würden. Ohnehin sei von den Netzbetreibern zu erwarten, dass sie eine mittelfristige Netzplanung vornehmen. Schließlich lasse sich auch nur so das Einsparpotenzial durch innovative Netztechnologien identifizieren. Den Einwand, Verteilnetzbetreiber könnten nicht über fünf Jahre abschätzen, wie sich der Ausbaubedarf entwickeln werde, lässt die Behörde nicht gelten. Dazu schreibt sie: „Nahezu jedes mittelständische Unternehmen nimmt eine solche Fünf-Jahres-Planung vor. Netzbetreiber, in deren Netzgebiet es keine belastbaren Anhaltspunkte für die auf sie zukommenden Ausbauverpflichtungen gibt, stehen mit hoher Sicherheit keiner besonderen Belastung gegenüber, die eine differenzierte Regulierung rechtfertigen würden.“ Befürchtungen, man sei auf die einmal getroffenen Planungen festgenagelt, versucht die BNetzA zu zerstreuen: „Der Zugang zu den Investitionsmaßnahmen innerhalb der Regulierungsperiode wird nicht verwehrt, wenn die Annahmen aus den Planungen zum Netzausbau nicht erfüllt werden.“
In dem knapp 500 Seiten langen Papier diskutieren die Autoren der Bundesnetzagentur die vier seit dem vergangenen Jahr kursierenden Regulierungsmodelle im Detail, stellen Vor- und Nachteile gegenüber und gehen auch auf Kritikpunkte ein, die im Evaluierungsprozess von Branchenvertretern geäußert wurden. Für die Gesamtabwägung sind dann allerdings nur 11 Zeilen notwendig, in denen die Präferenzen der Behörde für die genannte Kombination klar zum Ausdruck gebracht werden. Während schließlich das Modell des Gesamtkostenabgleichs mit Bonus noch als „Perspektive für die Zukunft“ bezeichnet wird, erhalten die kapitalorientierten Modelle deutliche Absagen: Der Ansatz der Investitionskostendifferenz eine kategorische und der Ansatz des Kapitalkostenabgleichs eine mit einer abschließenden Spitze versehene. „Sollte man in der politischen Diskussion zu dem Ergebnis kommen, dass eine möglichst schnelle Kapitalkostenanerkennung den Vorrang vor der Hebung von Innovations- und Einsparpotenzialen haben sollte, ist der Kapitalkostenabgleich vorzugswürdig“, heißt es auf Seite 462.
Der vorstehende Beitrag zum Thema Evaluierungsbericht wurde bereitgestellt von:

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Januar 26, 2015

Fritz Wilhelm

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