Mittwoch, 10. Dezember 2014

Verteilnetzbetreiber sollen EEG-Umlage erheben

Bild: Fotolia.com, ChaotiC PhotographY 

Das Bundeskabinett hat am 3. Dezember die Novelle der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) beschlossen.Die novellierte Verordnung sieht unter anderem vor, dass künftig derjenige Netzbetreiber die EEG-Umlage erheben soll, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. Laut dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) werden das in der Regel die Verteilnetzbetreiber sein. Bislang sah das EEG 2014 vor, dass die EEG-Umlage, die Eigenversorger zahlen müssen, durch die Übertragungsnetzbetreiber erhoben wird. Damit will die Bundesregierung die Erhebung der EEG-Umlage auf die Eigenversorgung erleichtern. Zusätzlich soll den Netzbetreibern auch eine Aufrechnungsmöglichkeit eingeräumt werden: Oft wird der Strom aus einer Erneuerbaren-Energien-Anlage teilweise zur Eigenversorgung genutzt, teilweise aber auch ins Netz eingespeist. In diesen Fällen muss einerseits der Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber EEG-Umlage auf die Eigenversorgung zahlen, andererseits muss aber der Netzbetreiber Strom an den Anlagenbetreiber für den eingespeisten EEG-Förderung zahlen. Künftig soll der Verteilernetzbetreiber diese beiden Zahlungsansprüche direkt miteinander verrechnen können. Somit müsse nur noch in eine Richtung gezahlt werden. Als ein weiteres Ziel sollen durch die Novelle die Transparenzvorschriften verbessert werden. Veröffentlichungen von EEG-Umlage und EEG-Mittelfristprognose werden zum Beispiel auf den 15. Oktober eines Jahres zusammengeführt. Die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus liegt derzeit zur Abstimmung im Bundestag. Die
Kabinettfassung der Ausgleichsmechanismusverordnung ist online auf der Internetseite des BMWi abrufbar. Außerdem sind die Stellungnahmen von Branchenverbänden ebenfalls online auf einer Seite zusammengefasst und abrufbar.

Der vorstehende Beitrag zum Thema EEG-Umlage wurde bereitgestellt von:

Energie & Management

Dezember 04, 2014

Heidi Roider

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