Montag, 11. August 2014

Systemwechsel für Biokraftstoffe



Bild: Fotolia.com, lassedesignen


Zum Jahresanfang 2015 wird in Deutschland die Biokraftstoffquote durch die Treibhausgas-Minderungsquote ersetzt. Wie sich das bisherige vom neuen System unterscheidet, erklärt Stefanie Jacobi*. 


 Seit der Veröffentlichung des Entwurfs zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Juli steht fest, dass der bereits 2007 beschlossene Systemwechsel vollzogen wird. Nicht mehr die Menge beziehungsweise der Energiegehalt des Biokraftstoffs ist für die Quotenerfüllung relevant. Das erklärte politische Ziel ist, künftig Biokraftstoffe mit hohem Treibhausgas (THG)-Minderungspotenzial zu fördern. Ein in Europa bislang einzigartiges Modell.

Der Einsatz von Biokraftstoffen wurde bisher im Rahmen des Quotenmodells geregelt. Das im BImSchG festgeschriebene System verpflichtet Mineralölunternehmen, in jedem Kalenderjahr einen Mindestanteil an Biokraftstoff in Verkehr zu bringen. Dabei werden Einzelquoten für Diesel und Benzin unterschieden. Aber auch eine Gesamtquote muss erfüllt werden. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, dürfen Biokraftstoffmengen, die auf die Quotenpflicht angerechnet werden, nicht steuerentlastet sein. Die erforderlichen Mengen können mit Beimischung, durch reinen Biokraftstoff oder Biomethan (als Erdgaskraftstoff) erreicht werden.
 
Stefanie Jacobi: „Nicht mehr die Menge beziehungsweise der Energiegehalt des Biokraftstoffs sind für die Quotenerfüllung relevant, sondern die Treibhausgas-Minderung“
Bild: bmp greengas

In Verkehr gebrachte Biokraftstoffe, mit denen die Verpflichtungen erfüllt werden sollen, müssen bis zum 15. April des Folgejahres der im Hauptzollamt angesiedelten Biokraftstoff-Quotenstelle gemeldet werden. Erfolgt die Mitteilung zu spät oder unterschreitet die gemeldete Menge den Mindestanteil, werden Strafzahlungen fällig. Wird der Mindestanteil überschritten, kann diese Menge auf das Folgejahr übertragen werden. Dies gilt nicht für die Mengen von Dritten, die Teile der Quotenverpflichtung übernommen haben.

Vermarkter von fossilen Kraftstoffen, die ihre Quote nicht erfüllen können, haben die Möglichkeit, ihre Verpflichtung ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Da Erdgas als Kraftstoff nicht unter die Quotenpflicht fällt, können zusätzliche Biokraftstoff-Mengenanteile durch die Vermarktung von Biomethan erreicht werden. Für Mineralölkonzerne bieten die durch Biomethan generierten Quoten daher eine zusätzliche Möglichkeit, Strafzahlungen durch fehlende Biokraftstoffmengen zu umgehen. Erdgastankstellen bietet die Übernahme der Quotenverpflichtung eine zusätzliche Erlösquelle mit Biomethan. Die Möglichkeit des Quotenhandels gestaltete den Kraftstoffmarkt mit seinen verpflichtenden Biokraftstoffanteilen also sehr flexibel.

Mit der ab 2015 geltenden THG-Minderungsquote wird der prozentuale Mindestanteil an Biokraftstoff nicht mehr auf die Menge, sondern auf die THG-Minderung bezogen. Der THG-Anteil der gesamten Benzin- und Dieselmengen zuzüglich der Biospritanteile muss dann mit dem Inverkehrbringen von Biokraftstoffen voraussichtlich um 3,5 % gesenkt werden. Ab 2017 gilt ein Satz von 4 %, der drei Jahre später auf 6 % steigen soll. Wie beim Quotenmodell können Biokraftstoffe dem fossilen Diesel oder Benzin zur THG-Reduzierung beigemischt oder als reine Biokraftstoffe in Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus ändern sich die Anforderungen an die alternativen Kraftstoffe. Ab Jahresanfang 2017 ist ein THG-Minderungspotenzial von 50 % nötig, um die Quotenpflicht zu erfüllen. Bis dahin soll an dem bisherigen Wert von 35 % festgehalten werden.

Biomethan weist ein hohes Einsparungspotenzial auf


Die THG-Emissionen eines Biokraftstoffes werden einsatzstoffspezifisch über die einzelnen Stufen der Wertschöpfungskette erfasst und addiert. Alternativ können zur Berechnung auch Standardwerte herangezogen werden. Für die bereits aktiven Hersteller von Biokraftstoffen verursacht die Systemumstellung zur THG-Minderungsquote dabei keinen Mehraufwand, weil sie schon beim Quotenhandel die Nachhaltigkeit ihrer Produktion (unter anderem mit einem THG-Minderungspotenzial von mindestens 35 %) nachweisen mussten.

Je nach Kraftstoff fällt das jeweilige THG-Minderungspotenzial unterschiedlich aus. Je höher das Einsparungspotenzial eines Biokraftstoffes ist, desto geringere Mengen sind für die Einhaltung der Quote notwendig. Biogas aus Rest- und Abfallstoffen, das auf Erdgasqualität aufbereitet wurde, weist eines der höchsten Einsparungspotenziale auf. Aber auch Biomethan aus nachwachsenden Rohstoffen kann mit emissionsarmer Anlagentechnik eine hohe Einsparung ermöglichen. Zwar kann die THG-Berechnung gerade bei Biomethan sehr komplex werden. Doch für zahlreiche Anlagenbetreiber dürfte es sich lohnen, Optimierungsmöglichkeiten bei der Biomethanproduktion mit Blick auf die THG-Berechnung zu prüfen und gegebenenfalls Anpassungen im Herstellungsprozess und der Anlagentechnik in Erwägung zu ziehen.
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August 8, 2014

*Stefanie Jacobi, bmp greengas GmbH, München

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