Montag, 11. August 2014

Das EEG 2014 durch die Biogas-Brille



Bild: Fotolia.com, Gerhard Seybert

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 beinhaltet zahlreiche neue Ausführungen für Neu- und Bestandsanlagen. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen für die Biogasbranche. 


 „Wir stecken den Kopf jetzt ganz sicher nicht in den Sand, sondern blicken kämpferisch in die Zukunft“, sagte Claudius da Costa Gomez, Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes Biogas, zum Inkrafttreten der EEG-Novelle. In Freising ist von einem „Zeitenwechsel“ die Rede. Den Angaben zufolge versorgen die landesweit knapp 8 000 Biogasanlagen inzwischen etwa 7 Mio. Haushalte mit Strom und eine weitere Million mit Wärme. „Diese positive Entwicklung beim Biogas wird mit dem EEG 2014 bis auf weiteres jäh gekappt“, kommentierte da Costa Gomez die neuen Rahmenbedingungen.

Mit der Gesetzesnovellierung wurde für Bioenergieanlagen ein jährlicher Zubaudeckel in Höhe von 100 MW eingeführt. Bei neuen BHKW-Anlagen wird der in Eigenversorgung verbrauchte Strom seit Anfang August mit 30 % der EEG-Umlage belastet. Der Direktverbrauch, also die Versorgung von nahegelegenen Verbrauchern ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes, wird nun vollständig belastet. In den technischen Vorgaben für 75-kW-Güllekleinanlagen wird weiterhin gefordert, dass die hydraulische Verweilzeit im gasdichten System mindestens 150 Tage beträgt und neu errichtete Lagerbehälter gasdicht auszuführen sind.

Schrittweise Pflicht zur Direktvermarktung


Für neue Biogasanlagen bringt das EEG 2014 laut Fachverband Biogas darüber hinaus folgende Änderungen mit sich: Die im EEG 2012 eingeführten Einsatzstoffvergütungsklassen I und II − für den Einsatz von Energiepflanzen oder für Substrate wie Landschaftspflegematerial und Gülle − wurden ersatzlos gestrichen. Das ehemalige Bonussystem ist damit beendet. Für Strom aus Bioabfallvergärungsanlagen ist weiterhin eine über die Grundvergütung hinausgehende Vergütung vorgesehen. Das gleiche gilt für Gülleanlagen bis 75 kW elektrischer Leistung. Unabhängig davon können BHKW im Rahmen des EEG 2014 nicht länger einen Gasaufbereitungsbonus für den Einsatz von Biomethan beanspruchen. Biomethan kann nun bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen aufgeteilt werden.

Für neue Biogasanlagen ab 100 kW elektrischer Leistung wird schrittweise die Pflicht zur Direktvermarktung im Rahmen des Marktprämienmodells eingeführt. Die EEG-Novelle sieht darüber hinaus vor, dass bei Neuanlagen ab 100 kW nur die Strommenge vergütet wird, die der Hälfte der installierten Leistung entspricht. Das kommt einer Pflicht zur Flexibilisierung gleich. Die Flexibilitätsprämie des EEG 2012 wurde für neue Biogasanlagen durch einen Flexibilitätszuschlag für Anlagen ab 100 kW ersetzt. Im Gegensatz zur Prämie wird der Zuschlag in Höhe von 40 Euro/kW für die volle installierte Leistung einer Anlage und für eine Laufzeit von 20 Jahren gewährt.

Flexibilitätsprämie auf 1 350 MW gedeckelt


Für Bestandsanlagen ist die Flexibilitätsprämie des EEG 2012 beibehalten worden. Die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie wurde im Rahmen der Gesetzesänderung jedoch auf eine zusätzliche Kapazität von 1 350 MW gedeckelt. Darüber hinaus gelten folgende Änderungen für Bestandsanlagen: Diese erhalten für Kilowattstunden, die über eine Höchstbemessungsleistung hinausgehen, lediglich den Marktwert des Stroms. Die Höchstbemessungsleistung wird festgesetzt als wahlweise 95 % der installierten Leistung zum 31. Juli 2014 oder der bisher höchsten Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr (wobei der jeweils höhere Wert gilt). Seit dem Inkrafttreten des neuen EEG gilt die Definition von Landschaftspflegematerial aus dem EEG 2012 auch für den Landschaftspflegebonus des EEG 2009. Anbaubiomasse wird damit nicht mehr als Landschaftspflegematerial im Rahmen des Landschaftspflegebonus berücksichtigt.

Bestehende BHKW, die künftig von Erdgas auf Biomethan umsteigen, erhalten nicht wie bisher die Vergütungssätze des EEG, das zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme galt, sondern die niedrigeren Tarife des EEG 2014. Umgestellt werden können BHKW jedoch noch zu den Konditionen, die bei der Inbetriebnahme mit Erdgas in der jeweiligen EEG-Fassung galten, wenn das eingesetzte Biomethan ausschließlich aus bestehenden Gasaufbereitungsanlagen stammt. Dafür ist zudem nachzuweisen, dass vor dem erstmaligen Betrieb ein anderes BHKW endgültig stillgelegt worden ist, das vor dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde und mindestens dieselbe Leistung hatte.

Ausschreibungen ab 2017


Eine weitere Übergangsregelung sieht die Gesetzesnovelle für im Bau befindliche Biogasanlagen vor. Die Rahmenbedingungen des EEG 2012 gelten nämlich noch für Neuanlagen, die bis zum 23. Januar 2014 eine Genehmigung erhalten haben und bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden.
Des weiteren beinhaltet das EEG 2014 eine Verordnungsermächtigung für die Einrichtung eines Vermarktungsmodells, das eine wirtschaftliche, direkte Vermarktung von EEG-Strom an Endkunden ermöglichen soll. Schließlich wurde festgeschrieben, dass ab 2017 die Förderhöhe für neue Biogasanlagen durch Ausschreibungen ermittelt werden soll.

Trotz der zahlreichen Veränderungen an den gesetzlichen Rahmenbedingungen verbreitet da Costa Gomez Zweckoptimismus: „Wir sind uns sehr sicher, dass die Bioenergie eine zentrale Rolle im Energiemix der Zukunft spielt.“ Die Branche sei hochmotiviert, „durch eine bedarfsgerechte Strombereitstellung als Rückgrat der erneuerbaren Energiewende zu fungieren“, heißt es aus Freising. 
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August 8, 2014

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