Bild: Fotolia.com, H-J Paulsen
Die zum 1. August in Kraft getretene teilweise Belastung der
Eigenerzeugung mit der EEG-Umlage wird vorerst von den
Übertragungsnetzbetreibern
nicht umgesetzt.
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben die unterjährige Abwicklung
der EEG-Umlage, die seit dem 1. August gemäß § 61 Absatz 1 EEG 2014 auf
den selbst erzeugten und verbrauchten Strom zum Teil erhoben werden
soll, zunächst ausgesetzt. Dies geht aus einer
Mitteilung der ÜNB auf deren Informationsplattform netztransparenz.de
hervor. Als Grund dafür wird ausgeführt, dass die Abwicklung
der EEG-Umlage für Eigenversorger in einer separaten Verordnung nach
§ 91 Nr. 7 EEG 2014 geregelt werden soll, die noch nicht vorliegt. Bis
zu der Veröffentlichung dieser Verordnung werden den Eigenversorgern
keine Abschlagsrechnungen gestellt, eine Meldung ist nicht erforderlich.
Die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach
§ 74 EEG 2014 bleibt davon unberührt.
Laut der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft, die auf die vorläufige Aussetzung der EEG-Umlage für Eigenerzeuger aufmerksam gemacht hat, erwartet, soll der Entwurf der Abwicklungsverordnung im Herbst vorliegen und spätestens Anfang 2015 in Kraft treten.
Laut der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft, die auf die vorläufige Aussetzung der EEG-Umlage für Eigenerzeuger aufmerksam gemacht hat, erwartet, soll der Entwurf der Abwicklungsverordnung im Herbst vorliegen und spätestens Anfang 2015 in Kraft treten.
August 14, 2014
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