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Die baden-württembergische Landesregierung hat am 30. Juli dem Entwurf zur Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG)
zugestimmt und die Gesetzesvorlage damit zur Anhörung freigegeben.
„Nach rund fünf Jahren EWärmeG in Baden-Württemberg passen wir das
Gesetz an die wachsenden Herausforderungen des Klimawandels
und der Energiewende an“, sagte Umweltminister Franz Untersteller.
„Erneuerbare Energien bekommen deshalb einen höheren Stellenwert
bei der Gebäudeheizung und der Warmwasserbereitung, gleichzeitig
schaffen wir im Interesse der Verbraucher aber auch mehr
Möglichkeiten, die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer
Energien zu erfüllen“, betonte der Grünen-Politiker.
Seiner Aussage zufolge festigt Baden-Württemberg mit der Novelle des EWärmeG seine bundesweite Vorreiterrolle bei der Sanierung im Gebäudebestand. Es hatte 2007 als erstes Bundesland ein EWärmeG beschlossen. Seit Jahresanfang 2008 müssen dort Heizung und Warmwasserbereitung in Neubauten zu 10 % mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Auslösetatbestand für die Anwendung des Gesetzes bleibt wie bisher auch der Tausch der zentralen Heizungsanlage. Davon betroffen sind alle vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude. Für alle danach fertiggestellten Neubauten gilt das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) des Bundes.
Der erneuerbare Pflichtanteil soll auf 15 % erhöht werden
Die Novelle des EWärmeG in Baden-Württemberg sieht nun vor, den erneuerbaren Pflichtanteil auf 15 % zu erhöhen. Zudem sollen künftig neben Wohngebäuden auch Nichtwohngebäude (mit Ausnahme öffentlicher Gebäude) in die gesetzliche Verpflichtung einbezogen werden. Neu ist darüber hinaus „die kostengünstige Möglichkeit, einen Teil der gesetzlichen Verpflichtung durch einen energetischen Sanierungsfahrplan zu erfüllen“, heißt es weiter aus Stuttgart. Damit sei eine energetische Gesamtbetrachtung des Gebäudes verbunden, deren Ziel es ist, „den Gebäudeeigentümern aufzuzeigen, wie und mit welchen Mitteln und Kosten ihr Gebäude energetisch saniert werden kann“. Dem Sanierungsfahrplan komme somit eine Informations-, Motivations- und Beratungsfunktion zu.
Das Gesetz ist laut der Landesregierung „technologieneutral und grundsätzlich offen für die Nutzung aller erneuerbaren Energien ausgestaltet“. Es lasse den Verpflichteten damit einen großen Entscheidungsspielraum, die Solarthermie gelte nicht mehr als „Ankertechnologie“. Ausgeweitet wird den Angaben zufolge die Palette der Erfüllungsoptionen. Die Kombination verschiedener Möglichkeiten zum Einsatz erneuerbarer Energien und ersatzweiser Erfüllungsoptionen werde zugelassen. „Der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes kann durch entsprechende Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes verringert oder durch ersatzweise Erfüllungsmaßnahmen die benötigte Energie effizienter genutzt werden“, so die Landesregierung.
Die Verpflichteten sollen entsprechend den individuellen Gegebenheiten des Gebäudes oder der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit die Kombination verschiedener Erfüllungsoptionen wählen können. Mit der Erweiterung der Erfüllungsoptionen will der Gesetzgeber unter anderem auch verhindern, dass das EWärmeG einzelne Gebäudeeigentümer in wirtschaftliche Bedrängnis bringt. Neben dem Bezug von Erdgas mit einem Biomethan-Anteil von 10 % soll es bei bestimmten Gebäudetypen künftig zum Beispiel auch die Möglichkeit geben, die Dämmung der Kellerdecke als ersatzweise Erfüllungsoption anteilig anzurechnen oder den so genannten Sanierungsfahrplan erstellen zu lassen.
Nach wie vor gibt es im Einzelfall die Möglichkeit, sich von der Verpflichtung des EWärmeG befreien zu lassen. Die Verpflichtung entfällt unter anderem, wenn alle zur Erfüllung zugelassenen Maßnahmen technisch unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.
Seiner Aussage zufolge festigt Baden-Württemberg mit der Novelle des EWärmeG seine bundesweite Vorreiterrolle bei der Sanierung im Gebäudebestand. Es hatte 2007 als erstes Bundesland ein EWärmeG beschlossen. Seit Jahresanfang 2008 müssen dort Heizung und Warmwasserbereitung in Neubauten zu 10 % mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Auslösetatbestand für die Anwendung des Gesetzes bleibt wie bisher auch der Tausch der zentralen Heizungsanlage. Davon betroffen sind alle vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude. Für alle danach fertiggestellten Neubauten gilt das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) des Bundes.
Der erneuerbare Pflichtanteil soll auf 15 % erhöht werden
Die Novelle des EWärmeG in Baden-Württemberg sieht nun vor, den erneuerbaren Pflichtanteil auf 15 % zu erhöhen. Zudem sollen künftig neben Wohngebäuden auch Nichtwohngebäude (mit Ausnahme öffentlicher Gebäude) in die gesetzliche Verpflichtung einbezogen werden. Neu ist darüber hinaus „die kostengünstige Möglichkeit, einen Teil der gesetzlichen Verpflichtung durch einen energetischen Sanierungsfahrplan zu erfüllen“, heißt es weiter aus Stuttgart. Damit sei eine energetische Gesamtbetrachtung des Gebäudes verbunden, deren Ziel es ist, „den Gebäudeeigentümern aufzuzeigen, wie und mit welchen Mitteln und Kosten ihr Gebäude energetisch saniert werden kann“. Dem Sanierungsfahrplan komme somit eine Informations-, Motivations- und Beratungsfunktion zu.
Das Gesetz ist laut der Landesregierung „technologieneutral und grundsätzlich offen für die Nutzung aller erneuerbaren Energien ausgestaltet“. Es lasse den Verpflichteten damit einen großen Entscheidungsspielraum, die Solarthermie gelte nicht mehr als „Ankertechnologie“. Ausgeweitet wird den Angaben zufolge die Palette der Erfüllungsoptionen. Die Kombination verschiedener Möglichkeiten zum Einsatz erneuerbarer Energien und ersatzweiser Erfüllungsoptionen werde zugelassen. „Der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes kann durch entsprechende Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes verringert oder durch ersatzweise Erfüllungsmaßnahmen die benötigte Energie effizienter genutzt werden“, so die Landesregierung.
Die Verpflichteten sollen entsprechend den individuellen Gegebenheiten des Gebäudes oder der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit die Kombination verschiedener Erfüllungsoptionen wählen können. Mit der Erweiterung der Erfüllungsoptionen will der Gesetzgeber unter anderem auch verhindern, dass das EWärmeG einzelne Gebäudeeigentümer in wirtschaftliche Bedrängnis bringt. Neben dem Bezug von Erdgas mit einem Biomethan-Anteil von 10 % soll es bei bestimmten Gebäudetypen künftig zum Beispiel auch die Möglichkeit geben, die Dämmung der Kellerdecke als ersatzweise Erfüllungsoption anteilig anzurechnen oder den so genannten Sanierungsfahrplan erstellen zu lassen.
Nach wie vor gibt es im Einzelfall die Möglichkeit, sich von der Verpflichtung des EWärmeG befreien zu lassen. Die Verpflichtung entfällt unter anderem, wenn alle zur Erfüllung zugelassenen Maßnahmen technisch unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.
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August 1, 2014
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