Dienstag, 30. September 2014

Kabinett verabschiedet Elektromobilitätsgesetz



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Das von Verkehrsminister Alexander Dobrindt und Umweltministerin Barbara Hendricks eingebrachte Elektromobilitätsgesetz sieht eine Sonderbehandlung von Elektroautos im Straßenverkehr aber keine finanzielle Förderung vor. Der am 24. September von der Bundesregierung verabschiedete Entwurf des Elektromobilitätsgesetzes definiert als zu privilegierende Elektromobile reine Batterie-Elektroautos, von außen per Kabel aufladbare Hybridfahrzeuge (Plug-in-Hybride) und Brennstoffzellenwagen. Plug-In Hybride dürfen dabei höchstens 50 g CO2 pro km Fahrstrecke ausstoßen und müssen rein elektrische Mindestreichweiten von mehr als 30 km, beziehungsweise 40 km ab 2018 vorweisen. Im Inland zugelassene E-Fahrzeuge sollen eine Kennzeichnung auf dem Nummernschild erhalten. So sei sichergestellt, dass sie im Straßenverkehr für Polizei und andere Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sind. Die Kommunen erhalten mit dem Gesetz die Möglichkeit, für Elektrofahrzeuge Parkplätze an Ladesäulen zu reservieren, kostenlose Parkplätze anzubieten, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen anzuordnen oder einzelne Busspuren zu öffnen, wenn dies sinnvoll ist und den Nahverkehr nicht behindert. Die konkrete Entscheidung liegt im Ermessen der kommunalen Straßenverkehrsbehörden.
Der Gesetzentwurf kann im weiteren parlamentarischen Verfahren noch verändert werden. Verkehrs- und Umweltverbände kritisieren insbesondere die Öffnung von Busspuren für Elektro- und Hybridfahrzeuge. In der Freigabe von Busspuren für private Elektro- und Hybridfahrzeuge sehen die Städte keine geeignete Maßnahme zur Förderung der E-Mobilität, erklärte der Deutsche Städtetag. Weitere Fahrzeuge auf diesen Spuren zuzulassen, würde den Öffentlichen Nahverkehr wieder verlangsamen und damit viele Menschen betreffen. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßte den Kabinettsbeschluss. In einem nächsten Schritt seien aber auch Regelungen für den Bereich der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nötig. Neben baurechtlichen Fragestellungen und der Rechtsgrundlage in Eigentümergemeinschaften bedürfe es insbesondere verbindlicher und praktikabler Rechtsgrundlagen für den Aufbau von Ladeinfrastruktur im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raum und einer klaren Beschreibung der technischen Anforderungen an diese. Nur so erhielten Investoren die notwendige verbindliche Grundlage für ihre Investitionsentscheidung.

Der vorstehende Beitrag zum Thema Elektromobilitätsgesetz  wurde bereitgestellt von:

Energie & Management

September 24, 2014

Peter Focht

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