Bei künftigen Investor-Staat-Streitigkeiten im Rahmen von EU-Handelsabkommen oder dem Vertrag über die Energiecharta regeln nun eindeutige Bestimmungen die Zuständigkeiten. Für Streitfälle, bei denen es um nationale Maßnahmen geht, sollen demnach die Mitgliedstaaten zuständig sein. Sind bei Rechtsstreitigkeiten EU-Regelungen betroffen, so ist die Europäische Union zuständig. In den Regelungen sind darüber hinaus die Grundsätze für die Zuweisung eventuell anfallender Kosten oder Erstattungen festgelegt.

„Diese Verordnung ist ein weiterer Baustein zur Entwicklung eines transparenten, nachvollziehbaren und ausgewogenen Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Rahmen der Handels- und Investitionspolitik der EU“, sagte EU-Handelskommissar Karel De Gucht. Die Verordnung tritt am­ 17. September in Kraft.

Seit dem Vertrag von Lissabon fallen Investitionen unter die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union und somit in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Daher verhandelt die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union nun auch über die Investitionsaspekte von Handelsabkommen.

Auch die bereits 1991 in Den Haag verabschiedete Energiecharta, die seit 1998 in Kraft ist, enthält Schutzbestimmungen für Auslandsinvestitionen und macht gemäß den Grundsätzen der WTO ­Vorschriften für nicht diskriminierende Handelsbedingungen im Energiesektor sowie für den Energietransport. Russland als wichtiges Lieferland hat die Energiecharta trotz jahrelanger Bemühungen jedoch bis heute nicht unterzeichnet.

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Energie & Management

September 2, 2014

Angelika Nikionok-Ehrlich

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