Nach Angaben einer Londoner Anwaltskanzlei hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass der Eröffnungsbeschluss für das Beihilfeverfahren vom Dezember 2013 vorerst nicht vollzogen werden darf. Die Kanzlei vertritt neun Stahl- und Gießereiunternehmen, die bislang von den Industrierabatten profitieren. Seit Ende letzten Jahres prüft die EU-Kommission, ob die Ausnahmeregelungen für deutsche Unternehmen im Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) den fairen Wettbewerb in Europa verletzen. Stromintensive Industriebetriebe können in Deutschland von den EEG-Regelungen ausgenommen werden. Mit ihrem Eilantrag wollen die Unternehmen verhindern, dass sie mit Verweis auf das Beihilfeverfahren die bislang gewährten Rabatte zurückerstatten müssen und die Vergünstigungen bis zur Hauptsacheentscheidung in Luxemburg im kommenden Jahr ausgesetzt werden. Dieses sogenannte Durchführungsverbot des EU-Beihilferechts ist mit der Entscheidung des EuGH nun bis zur abschließenden Entscheidung im Eilverfahren ausgesetzt worden. Den Eilantrag hatten die Unternehmen Dieckerhoff Guss GmbH, Friedrich Wilhelms-Hütte GmbH, Georgsmarienhütte GmbH, Schmiedag GmbH, Schmiedewerke Gröditz GmbH, Stahlwerk Bous GmbH sowie die WeserWind GmbH gestellt.